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Ivana
Maric
Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), Verpflichtungserklärungen
Ferdi
Schäfer-Baykal
Sonstige Staaten, Erwerbstätigkeit, Visa-Angelegenheiten, Studierende
Katrin
Uhr
EU-Staaten, Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte
Selin
Akin
EU-Staaten, Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte
David
Clemens
Asylangelegenheiten, unerlaubt eingereiste Personen
Maria
Stettner
Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), Verpflichtungserklärungen, Allgemeine Verwaltungstätigkeiten
Dilara
Öztürk
Ausgabe Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), Verpflichtungserklärungen
Mahmut
Karaca
Sonstige Staaten, Erwerbstätigkeit, Visa-Angelenheiten, Studierende
Vanessa
Schmidt
EU-Staaten (Staaten der Europäische Union), Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte
Seyhan
Sazan
Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), Verpflichtungserklärungen, Allgemeine Verwaltungstätigkeiten
Uwe
Rößler
Asylangelegenheiten, unerlaubt eingereiste Personen
Claudia
Müller
Asylangelegenheiten, unerlaubt eingereiste Personen
Carina
Luzietti
Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), Verpflichtungserklärungen
Isabella
Karch
Herausgehobene Sachbearbeitung für die Sachgebiete: "EU-Staaten, Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte", "Asyl" und "Einbürgerungen"
Gerhard
Stenschke
EU-Staaten (Staaten der Europäische Union), Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte
Marie
Hausmann
Asylangelegenheiten, unerlaubt eingereiste Personen
Tim
Fuhrmann
Stellvertretender Abteilungsleiter | Herausgehobene Sachbearbeitung
Tobias
Dicke
EU-Staaten (Staaten der Europäische Union), Freizügigkeitsrechte, Türkei, Humanitäre Aufenthalte
Nadine
Brambach
Visa-Angelegenheiten
Die nationalen Aufenthaltstitel sind in § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abschließend definiert. Folgende Aufenthaltstitel werden in der Regel als elektronische Dokumente im Checkkartenformat ausgegeben:
Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel für die unterschiedlichsten Aufenthaltszwecke und kann regelmäßig mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie ist ein befristeter oder unbefristeter Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und kann zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.
Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, wenn ein Ausländer durch eine vorübergehende Abordnung des Arbeitsgebers in einer inländischen Niederlassung beschäftigt werden soll.
Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers für Fachkräfte während des Antragsverfahrens, wenn der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt.
Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und kann nur in bestimmten Ausnahmen mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt. Auch sie kann nur in bestimmten Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Aufenthaltskarte vermittelt - im Gegensatz zu den übrigen Aufenthaltstiteln - kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie bestätigt und legitimiert den rechtmäßigen Aufenthalts von Ausländern, welche aufgrund der geltenden Rechtslage bereits ein Aufenthaltsrecht innehaben.
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln bei 10 Jahren. Sie wird in diesem Fall zudem von der Gültigkeit des jeweiligen Nationalpasses begrenzt.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels mit dem mit der Gültigkeit des Aufenthaltsrechts gleichgesetzt.
Der elektronische Aufenthaltstitel enthält einen Chip, auf dem die personenbezogene Daten,
die biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke), die Daten für elektronische Behördendienste [Elektronischer Identitätsnachweis (eID)], die qualifizierte elektronische Signatur (QES), zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (beispielsweise Nebenbestimmungen) gespeichert sind.
Die Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und variieren je nach Art des Aufenthaltstitels. Diese können Ihnen bei Terminvereinbarung bereits genannt werden.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird ausschließlich von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin gefertigt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Die Ausländerbehörde überprüft das durch die Bundesdruckerei hergestellte Dokument auf dessen Richtigkeit und benachrichtigt daraufhin die antragstellende Person, dass der Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde in Empfang genommen werden kann. Dadurch können sich Wartezeiten von mehreren Wochen ergeben.
Der elektronische Aufenthaltstitel kann auch durch eine bevollmächtigte Person bei der Ausländerbehörde abgeholt werden. Die Ausländerbehörde übersendet bei Benachrichtigung ein entsprechendes Muster, welches durch den Betroffenen auszufüllen ist.