Urkunden (Urkundenstelle)

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Im Überblick

Welche Personenstandsurkunden können ausgestellt werden?

Die Urkundenstelle des Standesamtes Siegen kann Personenstandsurkunden ausstellen, wenn der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbefall) in Siegen eingetreten ist.

Folgende Personenstandsurkunden können ausgestellt werden:

  • Geburtsurkunden.
  • Eheurkunden.
  • Lebenspartnerschaftsurkunden.
  • Sterbeurkunden.
  • Mehrsprachige Personenstandsurkunden (internationale Geburts-, Ehe- , und Sterbeurkunden) für eine Vorlage im Ausland.
  • Beglaubigte Ablichtungen bzw. Registerausdrucke aus den Geburtenregistern, Eheregistern, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern.

Wie können Personenstandsurkunden oder Auskünfte beantragt werden?

Per Online-Service mit Upload-Funktion des Ausweisdokumentes

Über das städtische Serviceportal haben Sie die Möglichkeit Personenstandsurkunden online zu beantragen und zu bezahlen.

Online-Service "Urkundenanforderung [Upload des Ausweisdokumentes]" beantragen ...

Voraussetzung zur Nutzung des Dienstes ist eine Registrierung bzw. Anmeldung über die BundID notwendig.

Schriftlich

Nachstehend finden Sie ein Formular zur Anforderung von Personenstandsurkunden.

Anforderungsformular für Geburtsurkunden/Sterbeurkunden/Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden

Das ausgefüllte Formular zur Urkundenanforderung möglichst am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Brief an die angegebene Anschrift senden.

Alternativ wird die Übersendung der persönlich unterschriebenen Anforderung als PDF-Dokument per E-Mail an urkunden@​siegen.de akzeptiert.

Zahlungsweise

Die Gebühr ist im Falle der schriftlichen Anforderung per Einzugsermächtigung zu begleichen (siehe Urkunden-Anforderungsformular).

Im Falle einer Online-Beantragung erfolgt die Begleichung der Gebühr unmittelbar über die Bezahlseite der Stadt Siegen mit giropay oder PayPal. Für Rentenzwecke ist die Urkunde gebührenfrei!

Gebühr

12,00 pro Urkunde*
Für Rentenzwecke ist die Urkunde gebührenfrei!

*Die aufgeführte Gebühr beziehen sich auf ein Exemplar der jeweiligen Urkundenart. Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig angeforderte Urkunde derselben Urkundenart beträgt davon die Hälfte (6,00 Euro). Bitte geben Sie unbedingt die gewünschte Anzahl an.


Wer kann die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Auskünften beantragen?

Die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Auskünften können folgende Personen beantragen:

  • die Person, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht,
  • seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel),
  • seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),
  • die Person, die eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person vorlegt,
  • die Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und nachweisen kann

Aus welchen Personenstandsbüchern können Urkunden ausgestellt und Auskünfte erteilt werden?

Sie können Urkunden und Auskünfte nur bei uns erhalten, wenn der Personenstandsfall in Siegen oder in einem heute zu Siegen gehörenden Standesamt beurkundet wurde (frühere Standesämter: Siegen I, Siegen II, Siegen III, Weidenau, Hüttental, Klafeld, Geisweid, Niederschelden, Eiserfeld, Trupbach und Kaan-Marienborn).

Seit 1. Januar 2009 ist ein neues Personenstandsgesetz in Kraft getreten. Seither haben sich die Fortführungsfristen der Personenstandsbücher geändert und es befinden sich nur noch folgende Personenstandsbücher im städtischen Standesamt, von welchen Sie Urkunden erhalten können:

  • Geburtenregister der letzten 110 Jahre,
  • Eheregister der letzten 80 Jahre,
  • Sterberegister der letzten 30 Jahre.

Alle übrigen Personenstandsbücher die über diesen Zeitraum hinaus gehen befinden sich beim Stadtarchiv der Stadt Siegen im KrönchenCenter.

Personenstandsurkunden können von diesen Personenstandseinträgen nicht mehr ausgestellt werden. Die Personenstandseinträge werden archivrechtlich behandelt. Möglich ist jedoch eine einfache Ablichtung (Kopie) dieses Personenstandseintrage zu erstellen.


Das Eheregister (früher Familienbuch)

Am 1. Januar 2009 ist das neue Personenstandsregister in Kraft getreten. Eine Neuerung dieses Gesetzes ist der Wegfall des Familienbuches. Die Familienbücher wurden vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 2008 bei der Eheschließung oder auf Antrag (beispielsweise bei Eheschließung im Ausland) angelegt.

Stattdessen gibt es nun das Eheregister. Bisherige Familienbücher werden seither als Eheregister weitergeführt. Das Familienbuch ist aber nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch, welches man bei der Heirat ausgehändigt bekommen hat und zu Hause verwahrt.

Das frühere Familienbuch wird beim Standesamt als Eheregister weitergeführt und enthält die Daten Ihrer Eheschließung, die Namensführung in der Ehe und die eventuelle Auflösung der Ehe. Die Informationen über die Eltern oder dort eventuell eingetragene Kinder nehmen aber seither nicht mehr an der Beweiskraft teil.

Es ist möglich Eheurkunden aus dem Eheregister des fortgeführten Familienbuches auszustellen. Beglaubigte Ablichtungen aus diesen Eheregistern (vormals Familienbücher) können seit in Kraft treten des Personenstandrechts-Änderungsgesetzes seit 15. Mai 2013 nicht mehr ausgestellt werden.

Es können lediglich Eheurkunden ausgestellt werden ober aber beglaubigte Registerausdrucke dieser Eheregister gefertigt werden.

Hinweis

In den neuen Bundesländern gab es diese Familienbücher nicht und wurden dort erst nach der Wiedervereinigung eingeführt.

Wo wird mein Eheregister geführt?

Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben, wird das Eheregister bei dem Standesamt geführt, wo sie geheiratet haben.

Haben Sie für Ihre im Ausland geschlossene Ehe vor dem 24. Februar 2007 ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen, erhalten Sie die Eheurkunde bei dem Standesamt, wo Sie und Ihr Ehegatte zu diesem Zeitpunkt gemeinsam gewohnt haben.

Ist die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung nach dem 24. Februar 2007 erfolgt, wird das Familienbuch als fortgeführtes Eheregister bei dem Standesamt geführt, das die Nachbeurkundung vorgenommen hat.

Für die Vorlage im Ausland können Sie mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsregistern erhalten gemäß CIEC-Übereinkommen.

Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens zur Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsregistern sind:  

  • Belgien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Bulgarien 
  • Deutschland 
  • Estland 
  • Frankreich 
  • Italien
  • Kap Verde
  • Kroatien
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Mazedonien
  • Moldau
  • Montenegro
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweiz
  • Serbien
  • Slowenien
  • Spanien
  • Türkei

Der Personenstand im Sinne des Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich die dazugehörigen Personenstandsregister:

  • Geburtenregister
  • Heiratsregister
  • Lebenspartnerschaftsregister
  • Sterberegister

Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt vorgenommen. Personenstandsregister werden seit dem 1. Oktober 1874 erstellt.