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Wahlplakatierung | Wahlwerbung | Plakatwerbung anlässlich von Wahlen
Um einen reibungs- und konfliktfreien Ablauf der Wahlwerbung/ Wahlplakatierung zur Landtagswahl am 15. Mai 2022 im Stadtgebiet Siegens zu bewerkstelligen, ist folgendes zu beachten:
Falls Sie als Kandidatin/ Kandidat, Partei oder Wählergemeinschaft zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen antreten und aus diesem Anlass für Ihre politischen Inhalte werben möchten, sollten Sie die Plakatwerbung bis spätestens 25. März 2022 mit dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Plakatierung anlässlich der Landtagswahl am 15. Mai 2022 auf öffentlichen Verkehrsflächen" (siehe Formularbereich) beantragen.
Nach schriftlicher Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt Siegen sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- Es ist unzulässig Plakate zur Wahlwerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Lichtsignalanlagen, Überörtliche Beschilderungen, wegweisende Beschilderungen, Schilderbrücken, Fußgängerschutzgeländer) anzubringen.
- Die Werbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
- Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Der Abstand der Plakate zur Kreuzung muss mindestens 30 m betragen.
- An den Kreuzungen Koblenzer Straße/Spandauer Straße/Berliner Straße (Kochs Ecke) und Leimbachstraße/ Kirchweg/ Koblenzer Straße (Kleins Ecke) sowie im Bereich der Kreisverkehre ist eine Plakatierung nicht erlaubt.
- Bei Plakatierungen im Bereich von Gehwegen, Fußgängerzonen und Radwegen ist die Unterkante der Plakate in Höhe von mindesten 2,50 Meter und im Bereich von Fahrbahnen in Höhe von 4,50 Meter anzubringen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass in allen Fällen ein seitlicher Abstand zur Fahrbahn von 0,50 Meter einzuhalten ist.
- Es ist nicht erlaubt, Wahlplakate an Straßenschildern und historischen Straßenschildern anzubringen.
- Es ist unzulässig Wahlplakate an den historischen Stadtmauern anzubringen.
- An Bäumen im Bereich von Straßen, Gehwegen, Fußgängerzonen und Radwegen ist keine Wahlwerbung erlaubt.
- An Straßenbeleuchtungsmasten im Bereich von Straßen, Gehwegen und Radwegen sind pro Mast zwei Doppelplakatträger zulässig. Hierbei ist die Unterkante des Plakatträgers gemäß den Angaben unter Punkt 6. zu beachten.
- Im Rathaus Oberstadt, Markt 2, 57072 Siegen, wird ab der 15. KW 2022 das Briefwahlbüro eingerichtet. Daher ist es unzulässig im Umkreis von 50 Metern um das Rathaus Wahlwerbung aufzuhängen. Der Bereich erstreckt sich entlang folgender Straßen einschließlich der Gehwege:
Kornmarkt von Einmündung Löhrtor/ Markt bis Einmündung Untere Metzgerstraße,
Markt von Einmündung Löhrtor bis Kreuzung Am Klubb/ Neumarkt,
Neumarkt von Kreuzung Markt bis Einmündung Pfarrstraße,
Pfarrstraße Hausnummern 2 bis 9,
Hundgasse von Zufahrt Rathaus bis Hausnummer 14/15,
Obere Metzgerstraße von Einmündung Kornmarkt bis Hausnummer 13.
Der vorgenannte Bereich ist in dem Dokument "Lageplan Rathaus Oberstadt zur Sondernutzungserlaubnis Plakatwerbung (Auflage Nr. 11.)" gelb umrandet dargestellt (siehe: Formulare & Publikationen).
- Im Bereich von Fußgängerzonen und an der "historischen" Straßenbeleuchtung ist nur ein Doppelplakatträger pro Beleuchtungsmast erlaubt. Die Unterkante des Plakatträgers muss mindestens 2,50 Meter hoch sein.
- Die Wahlplakate sind mit Kunststoffkabelbindern an den Masten sicher - insbesondere gegen Abrutschen - zu befestigen.
- Die Wahlwerbung ist bis zum 29. Mai 2022 einschließlich des Befestigungsmaterials zu entfernen. Erfolgt dies nicht, wird die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer aufgefordert, die Plakate innerhalb von 48 Stunden zu entfernen. Nach Ablauf der Frist wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
- Die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis errichteten oder aufgehängten Anlagen sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln aller Technik zu errichten und zu unterhalten.
- Die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die durch seine Wahlplakate entstandenen Verunreinigungen zu beseitigen. Kommt die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Erlaubnisbehörde die betreffenden Arbeiten auf Kosten der Erlaubnisinhaberin/ des Erlaubnisinhabers ausführen lassen.
Für weitere Informationen stehen die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung.
Formulare & Publikationen
- Wahlplakatierung | Wahlwerbung: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Plakatierung anlässlich der Landtagswahl am 15. Mai 2022 auf öffentlichen Verkehrsflächen
- Wahlplakatierung | Wahlwerbung: Lageplan Rathaus Oberstadt zur Sondernutzungserlaubnis Plakatwerbung
Ansprechperson
Verkehrsrechtliche Genehmigung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
Arbeitsgruppe 4/1-4 ⋅ Straßenverkehrsbehörde
Gebäude:
Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
57078 Siegen
Telefax: (0271) 404-2738
E-Mail: c.rademacher(at)siegen.de