UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen, Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art sowie das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter der genannten Vergnügungen beziehungsweise der Halter der Geldspielapparate.

Bei Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer nach deren Einspielergebnis und bei sonstigen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl erhoben. Ansonsten dienen als Steuermaßstab in der Regel Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden (zum Beispiel der Veranstaltungsfläche).

Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.

Wie hat sich diese Steuer entwickelt?

Die Vergnügungssteuer ist in Deutschland als Zwecksteuer zur Finanzierung des Armenwesens aufgekommen. Sie wurde in den mittelalterlichen Städten zunächst als Abgabe auf Glücksspiele eingeführt. Ab dem 17ten Jahrhundert wurden dann auch andere öffentliche "Belustigungen" erfasst (Besteuerungsrecht zur Unterstützung der Armen durch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794). Es folgten Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards, Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theater, Konzerten und dergleichen. Die Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg zwang das Reich, die Kommunen zur Erhebung der Vergnügungssteuer zu verpflichten. Der Reichsrat (als Vertretung der Länder) erließ hierzu 1921 einheitliche Bestimmungen. Seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts hat die "Kinosteuer" mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Infolge der rasenden Verbreitung des Fernsehens und zunehmender Befreiungen ist sie aber seit den 50ern stark zurückgegangen. Mit der Besteuerung von Geldspielapparaten wollte der Gesetzgeber schließlich Einfluss auf die Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen nehmen.

Online-Services

Die Meldung über die erstmalige Aufstellung, die Änderung oder den Abbau von Apparaten nach § 1 Absatz 5 kann per 

Online-Service "Vergnügungssteuer: Meldung über die Aufstellung, Änderung oder den Abbau von Apparaten"

erfolgen.

Satzung und weitere Formulare

Die Vergnügungssteuersatzung und das Formular zur Vergnügungssteuererklärung für Apparate nach § 1 Absatz 5 stehen in unserem Formularbereich (formulare & Publikationen) zur Verfügung.

Formulare & Publikationen

Ansprechperson

Herr Weiland
Raum: 120
Grundsteuer, Grundbesitzabgaben und Hundesteuer Buchstaben A bis F; Vergnügungssteuer

Arbeitsgruppe 3/2-3 ⋅ Steuern

Gebäude:

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2124
Telefax: (0271) 404-2714
E-Mail: m.weiland(at)siegen.de
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