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Meldedaten: Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz - BMG (Weitergabe von Daten)
"Ich will nicht, dass meine Daten weiter gegeben werden!"
Das Melderegister ist die Datensammlung beim Bürgerbüro (Meldebehörde) in jeder Stadt und steht für sogenannte "Melderegisterauskünfte" gesetzlich zur Verfügung.
Das heißt, die einfache Melderegisterauskunft ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss in dem Antrag auf Auskunft hinreichend bestimmt sein, damit Zuordnungen möglich und Namensverwechselungen ausgeschlossen werden können.
Die Auskunft umfasst: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften.
In der Praxis bedeutet das, dass beispielsweise
- Inkassobüros einzelne Schuldner,
- Rechtsanwälte einzelne Beteiligte an Rechtsstreitverfahren,
- Vermieter unbekannt verzogene ehemalige Mieter oder
- Einzelpersonen andere Einzelpersonen im Zusammenhang mit Familienangelegenheiten, Klassentreffen oder ähnlichem,
- Rentenversicherungsträger/Krankenversicherungsträger in sozialen Angelegenheiten einzelne Mitglieder
suchen.
Fakt ist, dass der Gesetzgeber das Melderegister für Auskünfte dieser Art ausdrücklich vorsieht und ein Widerspruchsrecht grundsätzlich gegen diese Datenweitergabe nicht gegeben ist. Ausnahmen sind:
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit Wahlen
Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes darf die Meldebehörde an - politische Parteien,
- Wählergruppen und
- andere Träger von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren und Volksentscheiden Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Wer diese Datenweitergabe nicht wünscht, kann dem - ohne Angabe von Gründen - widersprechen.
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören darf die Meldebehörde gespeicherte Daten übermitteln.
Wer diese Datenübermittlung verhindern will, kann verlangen, dass seine Daten nicht weitergegeben werden.
Online-Service
Ihren Widerspruch zur Datenübermittlung können Sie digital per
Online-Service "Meldedaten: Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz - BMG (Weitergabe von Daten)"
einreichen.
Gebühren
Keine.
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