Unterschutzstellungsverfahren
Der Begriff "Denkmalschutz" beinhaltet die Maßnahmen zur Sicherung der Kulturdenkmäler von der förmlichen Unterschutzstellung bis zur Gefahrenabwehr.
Das förmliche Unterschutzstellungsverfahren eines Objektes umfasst folgende Verfahrensschritte:
- Bewertung eines Objektes als Denkmal entsprechend § 2 Denkmalschutzgesetz NRW.
- Anhörung der Eigentümer zur beabsichtigten Eintragung.
- in Ausnahmefällen vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Denkmalschutzgesetz NRW.
- Bescheid über die Eintragung nach § 3 Denkmalschutzgesetz NRW.
- Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Siegen.
Maßgeblich für die Unterschutzstellung eines Objektes ist ausschließlich dessen Denkmaleigenschaft. Alle anderen Gesichtspunkte, wie beispielsweise die wirtschaftlichen Interessen des Denkmaleigentümers, sind für die Beurteilung und somit für die Eintragung in die Denkmalliste unerheblich.
Die Untere Denkmalbehörde hat, soweit die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vorliegen, eine gesetzliche Verpflichtung und somit keinen Ermessensspielraum für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste.