UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft zu einem Kind kann wirksam anerkannt werden, sofern nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren worden ist. Eine solche Vaterschaftsanerkennung wird aber frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung der Kindesmutter wirksam.

In diesem Fall bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes. Es bedarf dadurch keines gerichtlichen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft.

Erklärung des Vaters

Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung ist - zeitlich unbegrenzt - beim Jugendamt, bei einem Notar, beim Amtsgericht oder beim Standesamt möglich.

Hierzu benötigt der Kindesvater einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und seine Original-Geburtsurkunde und - falls verheiratet - einen Nachweis der Eheschließung und der Namensführung in der Ehe (in der Regel im Stammbuch der Familie enthalten).

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig. Ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden, weil die Kindesmutter ihre Zustimmung nicht erteilt hat, kann der Anerkennende die Anerkennung widerrufen.

Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Ein zwischen 14 und 18 Jahre altes Kind kann nur selbst zustimmen; es bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Ein geschäftsfähiger Betreuter stimmt selbst zu; hat das Familiengericht für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf er der Einwilligung seines Betreuers.

Sind der Vater oder die Mutter minderjährig, bedarf eine Anerkennung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ein geschäftsfähiger Betreuter erkennt selbst an, es sei denn, das Familiengericht hat für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen entspricht. Die Vaterschaft wird mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Unwirksam ist eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung.

Anerkennung und Zustimmung zur Anerkennung dürfen nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Rechtsfolgen Verwandtschaft mit dem Vater

Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Elterliche Sorge

Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, gemeinsam die Sorge übernehmen zu wollen. Geben sie keine Sorgeerklärung ab, bleibt die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.

Staatsangehörigkeit des Kindes

Ist der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher, ist ein nach dem 30.06.1993 geborenes Kind von Geburt an Deutscher; Es kann sich darauf jedoch erst berufen, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist. Bei Geburt nach dem 28.08.2007 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens mit der Schweiz vom 21.06.1999 besitzt.

Name des Kindes nach Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter des Kindes Deutsche, behält das Kind den Familiennamen, den es mit seiner Geburt erworben hat. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind jedoch mit Zustimmung des Vaters seinen Namen erteilen. Für ein ausländisches Kind, das infolge der Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird deutsches Namensrecht maßgebend. Dies kann dazu führen, dass sich der Name des Kindes ändert. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, kann ein Kind den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem dieser Elternteil angehört.

Wann ist eine Mutterschaftsanerkennung notwendig

Bestimmte ausländische Rechte sehen die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Mutterschaftsanerkennung vor. Das Standesamt wird Sie entsprechend beraten, falls diese Erklärungsmöglichkeit für Sie in Frage kommt.

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