Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen Kindes
Für eine im Ausland geborene Person - ohne Altersbeschränkung - kann ein Antrag auf Erstellung eines Geburtenregisters gestellt werden.
Für welche Personen ist dies möglich?
Für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Eine dieser Eigenschaften muss die im Ausland geborene Person im Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt. Der Antragsteller wendet sich an das Standesamt der Stadt in der die im Ausland geborene Person
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag kann zeitlich unbefristet gestellt werden.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Wir geben Ihnen Auskunft über die notwendigen Unterlagen und eine Vorsprachetermin.
Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original beim Standesamt vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.
Alle Unterlagen in fremder Sprache müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese muss im Regelfall von einem öffentlich vereidigten Übersetzer gefertigt worden sein.