Hinweise zur Namensführung Neugeborener
Die Kindeseltern sind beide deutsche Staatsangehörige
Sind die Kindeseltern verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
Die Erklärung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet, und hat die Kindesmutter die alleinige Sorge für das Kind, erhält das Kind den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Familiennamen als Geburtsnamen.
Haben die Kindeseltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, können sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Sorgeerklärung entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Kindesmutter beibehält oder den Familiennamen des Vaters führen soll.
Die Kindersmutter oder der Kindesvater besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich unterliegt der Name des Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaatler, ist zu prüfen, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Die sorgeberechtigten Eltern können bestimmen, dass sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann immer auch das deutsche Recht für die Namensführung des Kindes gewählt werden.
Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung voraus. Wählen die Sorgeberechtigten ein bestimmtes Recht, bestimmt sich die Gestaltung des Kindesnamens nach den Vorschriften dieses Rechts.
Achtung:
Ein einmal gewähltes Recht kann weitere Namenserklärungen notwendig machen, für die gegebenenfalls Formerfordernisse bestehen.