UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Was ist, wenn ich im Ausland geheiratet habe?

Eine Nachbeurkundung ist möglich, wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat, staatenlos, heimatlos oder ausländischer Flüchtling ist. Auch muss die Ehe vor und einer ermächtigten Person geschlossen worden sein. In der Regel sollen die im Ausland ausgestellten Urkunden mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein, die die Echtheit der Urkunde bestätigt.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen, obgleich dies für Sie einige Vorteile mit sich bringt: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht; Sie haben dann als Nachweis über Ihre Ehe eine bundesdeutsche Urkunde.

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide bereits verstorben, können auch deren Eltern und Kinder den Antrag stellen.

Welches Standesamt ist für die Antragstellung zuständig?

Für die Anlegung eines deutschen Eheregisters ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren/seinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, die Eheschließung.

Sollten sie sich nicht sicher sein, welches Standesamt für Sie zuständig ist, setzen sie sich mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Heiratsurkunde der Ehegatten
  • Für Spätaussiedler und Vertriebene: Vertriebenenausweis oder Registrierschein
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Sterbeurkunden, falls eine in das Eheregister einzutragende Person bereits verstorben ist
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Personalausweis oder Reisepass

Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen müssen im Original beim Standesamt vorgelegt werden. Kopien reichen nicht aus.

Alle Unterlagen in fremder Sprache müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese muss im Regelfall von einem öffentlich vereidigten Übersetzer gefertigt worden sein.

Ob weitere Unterlagen vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig.

Bitte rufen sie uns an. Wir geben Ihnen gerne einen Termin zur Prüfung der Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch das Standesamt wird anschließend ein deutsches Eheregister erstellt.

Kontakt

Ob für Ihre geschlossene Ehe im Ausland auch eine Nachbeurkundung im deutschen Eheregister erfolgen kann, erfahren Sie bei folgenden Ansprechpartnerinnen:

Familienname des Mannes: Buchstaben A bis J
Frau Sareika

Familienname des Mannes: Buchstaben K bis Z
Frau Schauerte

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