Dienstleistungen A - Z
Rasenmäherlärm
Nach den Vorgaben der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" der Stadt Siegen dürfen Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr (Allgemeine Ruhezeit) in Wohngebieten aus Lärmschutzgründen nicht betrieben werden. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für geräuscharme und mit dem Umweltzeichen (Blauer Engel) ausgezeichnete Rasenmäher mit weniger als 60 dBA (bewerteter Schalldruckpegel). Sie können die Lärmbelastung der Nachbarschaft erheblich verringern.
Informationen über Lärmbelästigung erhalten Sie auch im Faltblatt "Lärmbelästigung vermeiden" sowie in der Satzung "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (siehe Formularbereich).
Formulare & Publikationen
- Lärmbelastungen vermeiden! (Faltblatt)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Universitätsstadt Siegen
Ansprechperson
Abteilungsleiter
Abteilung 4/7 ⋅ Umwelt
Gebäude:
Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
57078 Siegen
Telefax: (0271) 404-36-3448
E-Mail: h.gebers(at)siegen.de