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Pflanzenschutzmittel
Nach dem Pflanzenschutzgesetz dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freiflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Die Anwendung auf sonstigen privaten Grundstücken ist grundsätzlich verboten!
Wer unerlaubt chemische Unkrautvernichter auf befestigten und versiegelten Flächen einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt nicht vor bei Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, wie Wege, Böschungen, Feldraine, Straßenbegleitgrün, Hecken, Feldgehölze. Gleiches gilt für Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische, sondern sonstige Zwecke genutzt werden, z. B. Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe.
Ansprechperson
Abteilungsleiter
Abteilung 4/7 ⋅ Umwelt
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Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
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Telefax: (0271) 404-36-3448
E-Mail: h.gebers(at)siegen.de