Dienstleistungen A - Z
Hundehaltung
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Den Wortlaut des "Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen" sowie weitere Informationen finden Sie in unserem Formularbereich.
Weitere Informationen zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für Fragen zum Thema Hunde erreichen Sie die Servicestelle der städtischen Ordnungsverwaltung unter Telefon: (0271) 404-1382.
Anleinpflicht
Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
- Fußgängerzonen,
- Haupteinkaufsbereichen,
- in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen,
- bei öffentlichen Veranstaltungen mit größerer Menschenansammlung,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Kategorien der Hunderassen
Für gefährliche Hunde gilt:
Gefährliche Hunde unterliegen einer generellen Anlein- und Maulkorbpflicht, soweit sie sich nicht innerhalb eines befriedeten Besitztums befinden, an dessen Verlassen sie wirksam gehindert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Halter gefährlicher Hunde benötigen eine Erlaubnis. Insbesondere ist dabei Sachkunde nachzuweisen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Außerdem findet eine Zuverlässigkeitsprüfung statt. Die Hunde sind mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen.Darüber hinaus muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
Ihrer Anzeigepflicht, können Sie mit dem
Online-Service: Hundehaltung: Anmeldung gemäß Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
nachkommen.
Für Hunde bestimmter Rassen gilt:
Hier besteht in Bezug auf die Haltervoraussetzungen kein Unterschied zu den gefährlichen Hunden. Lediglich die Notwendigkeit des Vorliegens besonderer privater oder öffentlicher Interessenlagen ist entbehrlich.
Für große Hunde gilt:
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen, soweit sie sich nicht innerhalb befriedeter Besitztümer befinden, an deren Verlassen sie wirksam gehindert sind. Große Hunde sind anzeigepflichtig. Es besteht hier die Verpflichtung, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie den Hund mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Halter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Ihrer Anzeigepflicht, können Sie per Online-Service nachkommen:
Online-Service "Hundehaltung: Anmeldung gemäß Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen".
Haftpflichtversicherung
Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.
Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern
Alle Halter/innen, deren Hunde mit Mikrochip zu versehen sind, werden zukünftig in einem zentralen Landesregister gespeichert.
Klassifizierung der Hunderasse nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.
Darüber hinaus kann für Hunde,
- die zielgerichtet aggressiv ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt wurden,
- die ohne berechtigten Anlass Menschen gebissen haben,
- die Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- die andere Hunde grundlos gebissen haben,
- die andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben,
die Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch einen Amtstierarzt im Einzelfall festgestellt werden.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Old English Bulldog
- sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
Ausgewachsene Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.
Gebühren
Für die Entgegennahme der Anzeige zur Haltung eines großen Hundes fallen einmalige Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Meldung zu einem Ereignis mit einem Hund (Freilaufender Hund/ Beißvorfall/ sonstige Meldung)
Sollte es zu einem Vorfall mit einem Hund gekommen sein, können Sie der städtischen Ordnungsverwaltung per Online-Service eine Meldung zukommen lassen:
Online-Service "Hund: Meldung zu einem Ereignis (Freilaufender Hund/ Beißvorfall/ sonstige Meldung)".
Insgesamt stehen Ihnen drei Optionen zur Verfügung:
- Freilaufender Hund
Meldungen von freilaufenden Hunden ohne Aufsicht oder wenn die Hunde gem. Landeshundegesetz NRW anzuleinen sind.
- Beißvorfall
Vorfälle bei dem ein Mensch oder ein Tier durch einen Hund gebissen wird. Wenn möglich fügen Sie bitte Bilder der Verletzung sowie eine ärztliche/ tierärztliche Bescheinigung bei.
- Sonstige Meldung (allgemeine Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW wie beispielsweise Anspringen durch Hunde an der Leine, illegale Haltung von erlaubnispflichtigen Hunden, etc.)
In diesem Fall können Vorfälle gemeldet werden, die nicht durch die vorgenannten Punkte 1. oder 2. abgedeckt sind. Beispielsweise können folgende Sachverhalte gemeldet werden: - Sie wurden von einem angeleinten Hund angesprungen und dabei gegebenenfalls verletzt.
- Ihnen ist eine Hundehaltung ohne Sachkundenachweis oder Hundehaftpflichtversicherung bekannt.
- Ihnen ist bekannt, dass ein erlaubnispflichtiger Hunde nach § 3 oder § 10 Landeshundegesetz NRW ohne Erlaubnis gehalten wird.
- Verstöße gegen die Maulkorbpflicht oder Leinenzwang.
Hundesteuer
Informationen und Formulare zur Hundesteuer erhalten Sie hier ...
Formulare & Publikationen
- Hundehaltung: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 / Stand: 1. August 2019
- Hundehaltung: Hunde in freier Landschaft (Faltblatt)
- Sauberkeitskampagne: Sauber bleiben! Kampagne zur Sauberkeit in unserer Stadt (Faltblatt)
Ansprechperson
Zivilschutz, Landeshundegesetz, Kampfmittel
Arbeitsgruppe 2/2-1 ⋅ Ordnung
Gebäude:
Verwaltungsgebäude
Bahnhofstraße 4
57072 Siegen
E-Mail: ordnungsamt(at)siegen.de
Telefon: (0271) 404-1382Telefax: (0271) 20434
E-Mail: b.alkan(at)siegen.de
Koordinatorin Kommunaler Ordnungsdienst (KOD), Landeshundegesetz
Treffpunkt Sicherheit - Gemeinsame Anlaufstelle von Polizei und Ordnungsbehörde
Gebäude:
Treffpunkt Sicherheit
Bahnhofstraße 4
57072 Siegen
Telefax: (0271) 20534
E-Mail: j.kruczek(at)siegen.de