Dienstleistungen A - Z
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Zu den Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehört auch - allerdings nur unter sehr eng gesetzten Voraussetzungen - die Übernahme von Miet- oder vergleichbaren Schulden (Strom - oder Heizkostenrückstände), wenn dadurch eine Räumungsklage beziehungsweise der Verlust der Wohnung verhindert wird.
Eine Hilfe kann nicht erbracht werden, wenn die hilfesuchende Person nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen zur Beseitigung der Notlage ausreichenden Kredit von einem Kreditinstitut in Anspruch nehmen kann.
Die Leistungen können als Beihilfe (in der Regel bei Empfängern laufender Sozialhilfeleistungen) oder als Darlehen (bei Personen, die keine Sozialhilfeleistungen erhalten) erbracht werden.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren unten angegebenen Ansprechpartner/innen gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch einen persönlichen Termin.
Weitere Informationen siehe auch: Sozialhilfe.
Ansprechperson
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Darlehen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z], Bodelschwinghhaus
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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