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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die gesetzlichen Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt sind ab 01.01.2005 in den §§ 27 bis 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zusammengefasst und haben das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht - und das ist ab 01.01.2005 die entscheidende Veränderung zum BSHG - vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Grundsicherung für Arbeitssuchende" in Anspruch nehmen können.

Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt war bis 31.12.2004 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - geregelt und ist ab 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 3. Kapitel eingeordnet worden.

Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II (SGB II), noch als 65jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel).

Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten

  • Personen, die vorgezogene Altersrente beziehen oder
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen aber nur dann zu leisten, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Die Leistung kann ihnen also nur dann zustehen, wenn sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn gegebenenfalls Unterhaltszahlungen zu gering sind.

Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (zum Beispiel: Renten/Pensionen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen).

Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (zum Beispiel: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen), wobei Ausnahmen (bei Einkommen und Vermögen) in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt sind.

Nicht angerechnet werden Geldbeträge, die die Höhe von 1.600 Euro bzw. 2.600 Euro (bei Alleinstehenden) oder 2.214 Euro bzw. 3.214 Euro (bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften) zuzüglich 256 Euro (für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird) nicht übersteigen.

In welcher/welchem Höhe/Umfang kann man Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen?

Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst 

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
  • die tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung.
  • einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahre und voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzen.
  • einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
  • einen Mehrbedarf von 12% bis zu höchstens 60% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (zur Zeit: 345 Euro) für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern bis zum 16. Lebensjahr zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  • einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für Personen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.
  • anfallende, angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt  erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, "Essen auf Rädern") anerkannt werden.

Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel: Miet- und/oder Stromschulden) gewährt werden.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei unseren unten angegebenen Ansprechpartner/innen gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch einen persönlichen Termin.

Weitere Informationen siehe auch: Sozialhilfe.

Ansprechperson

Frau Benner
Raum: 113
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch, St, Ta bis Te]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2111
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Hoppe
Raum: 112
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N,S]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2112
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Jaskotka
Raum: 110
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben D und P]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2105
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Jungermann
Raum: 115
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2917
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Langenbach
Raum: 114
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Boh]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2912
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Herr Milbrecht
Raum: 114
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, U, W, Z]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2201
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Nöh
Raum: 108
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ga bis Gk und H]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2110
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Schmidt
Raum: 115
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O, V]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2132
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Stahl
Raum: 115
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F, Mi]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2917
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Frau Wagener-Siebert
Raum: 113
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Grb bis Gz, L, R]

Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-2108
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
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