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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Vierte Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - übernimmt die Vorschriften des zum 31. Dezember 2004 aufgehobenen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Gesetz und seine Bedeutung
Die soziale Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten stehen Leistungen der sozialen Grundsicherung jedoch nicht unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung zu.
Die soziale Grundsicherung ist - wie die Hilfe zum Lebensunterhalt - eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Aufgabe der sozialen Grundsicherung ist es, den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf dem Niveau der Sozialhilfe sicherzustellen.
Was ist die Grundsicherung?
Seit 01.01.2003 wurden durch das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) Leistungen an über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahre - soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben - erbracht. Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Grundsicherung nunmehr als Form der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eingegliedert (§§ 41 ff. SGB XII).
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für die sogenannte „verschämte Armut“ ist durch die im Rahmen der Rentenreform eingeführte Grundsicherung weggefallen.
Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.
Die Grundsicherung ist eine Form von Sozialhilfe, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Grundsicherung - besondere Wohnform nach BTHG ab 1. Januar 2020
Durch Änderung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird die bisherige Eingliederungshilfe für behinderte Personen in Einrichtungen verändert. Die Zuständigkeit für den Anteil in der Einrichtung an Kosten zum Lebensunterhalt und der Unterkunft wird ab 1. Januar 2020 seitens der Grundsicherung als "besondere Wohnform nach dem BTHG" übernommen.
Voraussetzung ist neben den für die Grundsicherung beschriebenen wirtschaftlichen Aspekten (Einkommen und Vermögen zu niedrig), dass die betroffene behinderte Person vor Aufnahme in die Einrichtung in Siegen wohnhaft und gemeldet war.
Anträge können durch die Betroffenen bzw. deren Betreuer seit August 2019 gestellt werden. Dazu wurde ein Sonderarbeitsteam eingerichtet, welches unter Info-Telefon (0271) 404-2133, im Rathaus Weidenau, Weidenauer Straße 215, 1. Etage, Zimmer 106 und 107, erreichbar ist.
Wer kann Leistungen erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
- die das 65. Lebensjahr und 8 Monate vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Anspruch auf Leistungen haben insoweit Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten, auch aus dem Ausland.
- Pensionen.
- Erwerbseinkommen.
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilrechten.
- Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten.
- Zinsen.
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- Miet- und Pachteinnahmen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen.
- Pkw.
- Bargeld.
- Wertpapiere.
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 Euro bzw. bei Verheirateten/Lebenspartnern von 3.214 Euro.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben,
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt.
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Höhe/Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Grundsicherung umfasst im Besonderen
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
- verschiedene Mehrbedarfe, insbesondere einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes bei Schwerbehinderten, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal „G“ sind und
- verschiedene einmalige Bedarfe, zum Beispiel: Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder Erstausstattung für Bekleidung.
Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII kann bei den unten angegebenen Ansprechpartner/innen gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch vorab einen persönlichen Termin.
Ansprechperson
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch, St, Ta bis Th]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Boi bis Bz, C, Gl bis Gq, Q, Ti bis Tz]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N,S]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben D und P]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
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E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Boh]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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57076 Siegen
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, U, W, Z]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ga bis Gk und H]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben K, X, Y]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
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E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O, V]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
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Weidenauer Straße 215
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E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F, Mi]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gr bis Gz, L, R]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
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