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Bundesteilhabegesetz (BTHG)
[Änderung ab 1. Januar 2020]
Durch Änderung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird die bisherige Eingliederungshilfe für behinderte Personen in Einrichtungen verändert. Die Zuständigkeit für den Anteil in der Einrichtung an Kosten zum Lebensunterhalt und der Unterkunft wird ab 1. Januar 2020 seitens der Grundsicherung als "besondere Wohnform nach dem BTHG" durch die Kommunen wahrgenommen. Die reinen Betreuungskosten werden weiterhin über die Eingliederungshilfe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) getragen.
Voraussetzung ist neben den für die Grundsicherung beschriebenen wirtschaftlichen Aspekten (Einkommen und Vermögen zu niedrig), dass die betroffene behinderte Person vor Aufnahme in die Einrichtung in Siegen wohnhaft und gemeldet war.
Anträge können durch die Betroffenen bzw. deren Betreuer seit August 2019 gestellt werden. Dazu wurde innerhalb der Arbeitsgruppe Grundsicherung ein Sonderarbeitsteam eingerichtet, welches unter Info-Telefon (0271) 404-2133, im Rathaus Weidenau, Weidenauer Straße 215, 1. Etage, Zimmer 106 und 107, erreichbar ist.
Weitere Informationen siehe auch: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Sozialhilfe.
Ansprechperson
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Besondere Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), Zahlungen für Inhaftierte (nur Untersuchungshaft), Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Besondere Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Arbeitsgruppe 5/1-1 ⋅ Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Verwaltungsgebäude
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 215
57076 Siegen
Telefax: (0271) 404-2716
E-Mail: grundsicherung(at)siegen.de