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Aufenthaltsrecht: Antrag auf Arbeitserlaubnis
Nicht jeder Ausländer, der über einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügt, darf in Deutschland einer uneingeschränkten Beschäftigung nachgehen. Vielmehr bedarf die Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung einer ausdrücklichen Genehmigung. Diese Genehmigung kann automatisch kraft Gesetz vorliegen oder muss durch die Ausländerbehörde (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit) separat genehmigt werden.
Grundsätzlich ist aus jedem der oben genannten Dokumente ersichtlich, ob dem Inhaber die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erlaubt ist. Sofern die erstmalige Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gewünscht ist, muss hierfür ein entsprechender Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Hierfür übersenden Sie bitte das entsprechende Formular "Aufenthaltsrecht: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (siehe Formularbereich) vollständig ausgefüllt von Ihrem möglichen Arbeitgeber per E-Mail an abh(at)siegen.de.
Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde gerne zur Verfügung.
Weitere Serviceseiten zu diesem Thema:
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT): Auflagen/ Nebenbestimmungen
Aufenthaltsrecht: Zweckwechsel - Änderung des Aufenthaltszwecks
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Studierende, Aufenthalte zur Ausbildung, Beschäftigung und Familienzusammenführung (außer Europäische Union und Türkei), Visa-Angelegenheiten, Verpflichtungserklärungen
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Studierende, Aufenthalte zur Ausbildung, Beschäftigung und Familienzusammenführung (außer EU und Türkei), Visa-Angelegenheiten [Buchstaben Ks-Kz, J, O, P, Q, R, Z]
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