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Abflämmen
Der Bewuchs auf Böschungen, Feldrainen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen darf nicht abgebrannt oder mit chemischen Mitteln niedrig gehalten oder vernichtet werden. Dieses Verbot gilt ganzjährig und erlaubt keine Ausnahmegenehmigung (§ 64 Absatz 1 Landschaftsgesetz NRW).
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.
Zuständige Behörde:
Umweltamt des Kreises Siegen-Wittgenstein.
Ansprechperson
Stellvertretender Abteilungsleiter, Umweltanalyse, Umweltkataster
Abteilung 4/7 ⋅ Umwelt
Gebäude:
Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
57078 Siegen
Telefax: (0271) 404-36-3447
E-Mail: m.wiedemann(at)siegen.de