Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 ist der Besuch von Konzerten/ Tanzveranstaltungen nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen [Eltern, Elternteil - Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 1 Absatz 1 Nummer 3]

oder

eines nachweislich Erziehungsbeauftragten [Vertrauensperson, Freunde - Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 1 Absatz 1 Nummer 4] unter Vorlage einer Übertragung der Personenfürsorge (siehe Musterformular unten) gestattet.

Für Kinder gilt:

Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht eingelassen werden (ausgenommen Kinder- und Jugendkonzerte)!

Für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren gilt:

Ab 16 Jahren ist es Jugendlichen ohne Begleitung gestattet bis längstens 24.00 Uhr Konzerte/Tanzveranstaltungen zu besuchen.