UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Kindertagesbetreuung: Elternbeiträge

Ihr Kind besucht ein Angebot der Kindertagespflege, eine Kindertageseinrichtung oder ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot an Grundschulen in Siegen. Damit festgestellt werden kann, welchen Beitrag Sie entsprechend den Vorschriften der Beitragssatzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen zu leisten haben, finden Sie nachfolgend Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen:

FAQ - Fragen-/Antwortenkatalog zur Erhebung von Elternbeiträgen

Wer ist beitragspflichtig?

Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die Einkünfte beider Elternteile maßgebend. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend. Lebt der Elternteil in einer neuen Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft, so ist das Einkommen des Stiefelternteils/Lebenspartners auch heranzuziehen.

Bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII wird kein Elternbeitrag erhoben.

Was ist zu tun, wenn Eltern sich trennen?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich über eine Trennung. Wichtig hierbei ist der genaue Zeitpunkt und bei wem das Kind dauerhaft verbleibt, bzw. ob ein Wechselmodell (50:50) praktiziert wird.

Für den Zeitpunkt der Trennung ist das Ummelde-Datum in den Einwohnermeldedaten maßgeblich.

Erst im Monat nach Eintritt der Änderung (Ummeldung) kann der Elternbeitrag neu berechnet und festgesetzt werden.

Zur Neuberechnung werden aktuelle Einkommensnachweise sowie Nachweise über den erhaltenen Unterhalt benötigt.

Welches Einkommen ist maßgebend?

Das im Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) tatsächlich erzielte Brutto-Einkommen ist maßgeblich. Damit ist die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz gemeint, nicht das zu versteuernde Einkommen. Welche Nachweise Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte der Einkommenserklärung. Hiervon sind die dazugehörigen Werbungskosten abzuziehen; sofern sie noch nicht vom Finanzamt festgelegt worden sind, nur die Werbungskostenpauschalen.

Bei Einkommensempfängern mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (beispielsweise Beamte) ist nach Ermittlung des Einkommens (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) ein Zuschlag in Höhe von 10 % (Prozent) hinzuzurechnen.

Ich bin selbstständig tätig. Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Wenn Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erwirtschaften, ist zunächst von Ihnen eine Selbsteinschätzung über das voraussichtliche Einkommen abzugeben. Darüber hinaus können der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) vorgelegt werden.

In jedem Fall müssen nachträglich die jeweiligen Steuerbescheide (Achtung: Bitte immer alle Seiten inklusive Erläuterungen) vorgelegt werden, damit die bisherige Festsetzung überprüft werden kann.

Wird der steuerliche Kinderfreibetrag einkommensmindernd berücksichtigt?

Die anerkannten steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. Als Nachweis wird der aktuelle Einkommensteuerbescheid benötigt. Die Kinderfreibeträge des ersten und zweiten Kindes bleiben unberücksichtigt.

Können Negativeinkünfte berücksichtigt werden?

Negativeinkünfte können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie betreffen dieselbe Einkunftsart. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, auch wenn diese dem Ehegatten zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Was versteht man unter sonstige Einnahmen?

Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und hier nicht genannt sind, unabhängig, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bin ich weiter beitragspflichtig, wenn ich für drei (3) Kinder Kindergeld beziehe?

Wenn eine Familie für drei (3) Kinder Kindergeld bezieht wird sie beitragsfrei gestellt, soweit sie dies nachgewiesen hat. Bei Patchworkfamilien gilt ein Kinderfreibetrag von 2,5, der ebenfalls nachzuweisen ist.

Geschwisterkinder befinden sich in Siegener Einrichtungen. Müssen mehrere Beiträge gezahlt werden?

Besuchen mehrere Kinder von zusammenlebenden Zahlungspflichtigen Einrichtungen, für die der Elternbeitrag durch uns erhoben wird, so ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Hierbei wird der höchste Beitrag, der sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart ergibt, erhoben.

Die Ferienbetreuung ist von den Regelungen der Beitragsbefreiung ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von den Elternbeiträgen befreit zu werden?

  • Soweit Ihr Jahres-Bruttoeinkommen unterhalb von 30.000 Euro liegt, werden keine Elternbeiträge erhoben.
     
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.

Die Nachweise müssen vollständig für den gesamten Beitragszeitraum erbracht werden.

Können Elternbeiträge steuerlich geltend gemacht werden?

Elternbeiträge können im Wege der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden. Dafür legen Sie dem Finanzamt bitte den Elternbeitragsbescheid sowie Nachweise Ihrer Zahlungen (beispielsweise Kontoauszüge) vor. Bescheinigungen über die gezahlten Beträge werden nicht ausgestellt.

Das Verpflegungsentgelt kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Kann ich Kinderbetreuungskosten in der Beitragsberechnung absetzen lassen?

Steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten können über den jeweiligen Steuerbescheid geltend gemacht werden und sind vom Einkommen abzuziehen. Hierzu ist der Steuerbescheid als Nachweis vorzulegen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Ein umfassender Nachweis über Ihre Einkünfte ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres in Verbindung mit Ihren Lohnabrechnungen. Ausreichend ist häufig die Lohn-/ Gehaltsabrechnung des Monats Dezember, da hier oft das Jahresgesamtbrutto ausgewiesen ist - nicht die Lohnsteuerbescheinigung, da in der Lohnsteuerbescheinigung nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen aufgeführt ist. Sollten Sie selbstständig sein, so wäre Ihr Einkommenssteuerbescheid zwingend vorzulegen. 

Sind meine Einkommensunterlagen vorzulegen, wenn mein Einkommen den Höchstsatz übersteigt und ich bereit bin, den Höchstbeitrag zu zahlen?

Sofern Ihre Einkünfte über 150.000 Euro liegen, brauchen Sie keine Nachweise vorzulegen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte lediglich an, dass Sie den Höchstbeitrag zahlen.

Was ist zu tun, wenn die derzeitigen Einkünfte auf Dauer deutlich höher oder niedriger ausfallen als im vorangegangenen Kalenderjahr?

Sofern Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, so ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats vor Abgabe der Erklärung unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld, maßgeblich. Soweit Monatseinkommen bestimmbar ist, ist auf das zukünftig zu erwartende Jahreseinkommen im Sinne von zwölf Monaten abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Beitragsstufe führen, sind deshalb unverzüglich anzugeben. Auf diese Weise lassen sich auch hohe Nachforderungen im Zusammenhang mit den jährlich durchgeführten Einkommensüberprüfungen vermeiden.

Kann eine Änderung des Elternbeitrages nach Festsetzung erfolgen?

Ja, wenn sich Ihr Einkommen ändert, wird der Elternbeitrag neu berechnet. Basis ist Ihr Gesamtjahresbruttoeinkommen, also wird der Beitrag des gesamten Jahres neu berechnet.

Warum werden die Elternbeiträge rückwirkend ab Januar angepasst, obwohl sich mein Einkommen erst im Laufe des Jahres geändert hat?

Maßgeblich sind die Bruttojahreseinkünfte. Der monatliche Beitrag ist für das ganze Jahr in dieser Stufe einzuordnen.

Es wurde ein 13. Monatsgehalt hinzugerechnet, obwohl ich keines bekomme. Was muss ich tun?

Sonderzuwendungen, wie beispielsweise Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld sind Einkommensbestandteile. Die jeweilige Höhe ist nachzuweisen; anderenfalls wird grundsätzlich ein 13. Monatsgehalt hinzugerechnet. Auch sonstige Gratifikationen sind Einkommensbestandteil und müssen angegeben und nachgewiesen werden.

Sofern Sie keine Sonderzuwendungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten, reichen Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers ein.

Welche Verjährungsfristen gelten für die Erhebung der Kostenbeiträge?

Für die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen nach dem KiBiz (Kinderbildungsgesetz) sind gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNRW) § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, und § 170 Absatz 1 bis 3 AO anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Absatz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Elternbeiträge entstanden sind.

Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

Sie haben sich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommenserklärungsbogens bzw. nach Aufforderung verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen unverzüglich vorzulegen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Was passiert, wenn ich nicht mitwirke?

Kommen Sie Ihren Auskunfts‐, Nachweis‐ und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der für die jeweilige Betreuungsart des Kindes der höchste Elternbeitrag zu leisten.

Für welchen Zeitraum muss ich Elternbeiträge zahlen?

Elternbeiträge sind für jeden Monat zu zahlen, in dem ein gültiger Betreuungsvertrag besteht. Sie werden immer für den vollen Monat erhoben. Also auch, wenn die Betreuung (beispielsweise durch die Sommerferien) nur einige Tage im Monat erfolgte.

Mein Kind war seit Wochen nicht in der Betreuung, muss ich den Elternbeitrag trotzdem zahlen?

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht. In Ferienzeiten ist der Elternbeitrag ebenfalls zu entrichten.

Auch in Zeiten der Corona Pandemie sind die Elternbeiträge weiter zu entrichten. Ein Kostenbeitragserlass kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Bestimmung des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem Rat der Universitätsstadt Siegen erfolgt. Entsprechende Mitteilungen ergehen zu den bestimmten Erlasszeiten. 

Wie kann ich die erforderlichen Unterlagen einreichen?

Die erforderlichen Nachweise können Sie

per Post:
Stadt Siegen
Arbeitsgruppe 5/2-4 ⋅ Kostenbeiträge
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

per Telefax:
(0271) 404-36-2347

per E-Mail:
kostenbeitraege(at)siegen.de  

oder über die Homepage der Stadt Siegen einreichen. Unterlagen, die Sie per E-Mail versenden, fügen Sie bitte als PDF-Dokument bei. Bilddateien (beispielsweise mit dem Handy abfotografiert) lassen sich hier nicht weiter verarbeiten. Hier empfiehlt sich ebenso eine Umwandlung in ein PDF-Format.

Hinweis zur Einreichung per E-Mail: Die Übermittlung einer E‐Mail‐Nachricht erfolgt ungesichert;  die übertragenen Daten können von Unbefugten zur Kenntnis genommen und auch verfälscht werden. Innerhalb des Netzwerkes der Stadt Siegen befinden sich Ihre E‐Mails in gesicherten Systemen, auf die nur autorisierte Personen zugreifen können.

Mein Einkommen ist niedriger als 150.000 Euro brutto im Jahr und trotzdem habe ich einen Bescheid über den Höchstbeitrag erhalten. Was kann ich tun?

Soweit Sie keine oder nicht ausreichende Nachweise über Ihre Einkommenssituation übersandt haben, ist gemäß § 12 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung (EBS) der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen noch von Ihnen vorgelegt werden müssen, damit eine Prüfung der bisherigen Festsetzung erfolgen kann.

Ich ziehe um. Was muss ich tun?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich über einen Umzug.

Wie wirkt sich das zweite beitragsfreie Kita-Jahr vor der Einschulung auf den Elternbeitrag aus?

Ab dem 1. August 2020 ist gemäß §50 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (sogenannte beitragsfreie 4-Jährige).

Wenn neben dem beitragsfreien 4-jährigen Kind noch ein Kind oder mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, Tagespflege oder die OGS (Offene Ganztagsschule) in Anspruch nehmen, wird das beitragsfreie 4-jährige Kind als Zahlkind berücksichtigt, so dass die Elternbeiträge für alle anderen gleichzeitig betreuten Kinder entfallen.

Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann?

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse den Rückstand nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die Laufzeit der Raten beträgt maximal 36 Monate.

Der Elternbeitrag hat sich nachträglich reduziert oder es wurde versehentlich zu viel überwiesen. Muss ich die Erstattung beantragen?

Nein. Die Erstattung des zu viel gezahlten Elternbeitrages erfolgt automatisch, sofern keine Rückstände zu zahlender Elternbeiträge bestehen. Für den Zahlungsverkehr ist die Stadtkasse zuständig.

Ich habe Fragen zum Stand meines Elternbeitragskontos oder zu meinen Einzahlungen. Wo erhalte ich Antworten?

Bitte wenden Sie sich an die Stadtkasse. Die Stadtkasse ist für den Zahlungsverkehr zuständig. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen bereit. Dieses finden Sie auf dem Festsetzungsbescheid.

Eine Zusammenfassung der vorgenannten FAQs können Sie in nachfolgendem Dokument nachlesen:

Kindertagesbetreuung (Elternbeiträge): Fragen-/Antwortenkatalog (FAQ).

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