Vergnügungsstättenkonzept der Universitätsstadt Siegen
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 hat der Rat der Stadt Siegen der Ausschreibung eines Vergnügungsstättenkonzeptes zugestimmt (Vorlage Nr. 1549/2012). Im anschließenden Vergabeverfahren wurde dem Planungsbüro Dr. Jansen der Auftrag zur Erstellung eines gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes erteilt.
Das Büro hat in den Jahren 2013/2014 im Auftrag der Stadt Siegen eine umfassende Bestandsaufnahme aller Vergnügungsstätten in Siegen durchgeführt. Im Anschluss erfolgte die intensive Analyse der Bestandssituation - auch im Vergleich zu anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen - sowie die Entwicklung von planerischen Empfehlungen. Die Eckpunkte des Konzeptes wurden durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Stadtverwaltung, der Polizei und des externen Planungsbüros, erarbeitet.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 26. Februar 2014 wurden die Ergebnisse, hier insbesondere die abgegrenzten Bereiche für mögliche Zulässigkeiten, den politischen Vertreterinnen und Vertretern vorgestellt.
Durch den Ratsbeschluss der Stadt Siegen vom 10. Dezember 2014 des vorliegenden Konzeptes erhält die Verwaltung ein Steuerungsinstrument auf Ebene der Bauleitplanung, das unter anderem notwendig ist, um die Rechtssicherheit von Bauleitplänen, die einen Ausschluss solcher Vergnügungsstätten für Teilbereiche des Stadtgebietes begründen, zu gewährleisten.
Gleichzeitig mit der Identifizierung künftiger Tabuflächen muss die Kommune Bereiche definieren, in denen Vergnügungsstätten ausdrücklich zulässig sind (Verbot der Verhinderungsplanung). Das bedeutet, dass eine komplette und pauschale Verhinderung weiterer Vergnügungsstätten im Stadtgebiet nicht möglich ist. Vielmehr ist das Konzept ein Steuerungsinstrument, um die Entwicklung im Stadtgebiet zu lenken und sensible Bereiche zu schützen und damit städtebauliche Missstände zu verhindern.
Auf Basis der Bestandsanalyse wird der Stadt Siegen empfohlen, eine restriktive Haltung hinsichtlich der Ansiedlungsbereiche von Vergnügungsstätten einzunehmen. Das bedeutet, dass zwar Ansiedlungsbereiche definiert werden müssen, aber eine Überformung dieser Bereiche durch Vergnügungsstätten zwingend zu verhindern ist. Insgesamt wird empfohlen, ausschließlich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen und Wettbüros, in die Bauleitplanung zu übernehmen. Diese Vorgehensweise ist aufgrund der besonderen Situation in der Stadt Siegen und der zu erwartenden negativen Auswirkungen aufgrund der Häufung von Vergnügungsstätten gerechtfertigt und geboten.
In die Begründung zum Bebauungsplan sind darauf aufbauend die Kriterien zu übernehmen, wann eine ausnahmsweise Zulässigkeit greifen kann und wann nicht. Diese Zulässigkeiten werden weiter nach einer Zulässigkeit für kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten (maximal 100 qm) abgestuft.
In einem weiteren Schritt werden Vorschläge für abgegrenzte Bereiche mit möglichen Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten unterbreitet. Als Ergebnis werden Bereiche für eine Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten
- östlich der Hüttentalstraße und
- an der Birlenbacher Straße in Geisweid,
- an der Hagener Straße,
- an der Weidenauer Straße in Weidenau,
- an der Eiserfelder Straße
- und an der Leimbachstraße
festgelegt.
Zulässigkeitsbereiche für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind
- an der Marktstraße in Geisweid und
- an der Eiserfelder Straße
vorgesehen.
Wichtig bei der Abgrenzung der Zulässigkeitsbereiche ist, dass es sich nicht um zusätzliche Standorte für Vergnügungsstätten handelt, sondern um Möglichkeiten diese Gebiete als "Ventil" zu nutzen und so Ansiedlungen zu steuern.
Bildlich gesprochen "ist das Fass voll" und jede weitere Vergnügungsstätte würde es zum Überlaufen bringen, das heißt trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit werden keine weiteren Spielhallen/ Vergnügungsstätten zugelassen werden können.
Vergnügungsstättenkonzept
Das Vergnügungsstättenkonzept können Sie gleich hier einsehen: