Denkmalschutz
Bereits seit 200 Jahren ist es die Aufgabe der staatlichen Denkmalpflege, das historische Erbe für nachfolgende Generationen zu erhalten. 1843 nahm der erste preußische Landeskonservator, Ferdinand von Quast, seine Arbeit auf und entwickelte u. a. einen Fragebogen, mit dessen Hilfe die Denkmäler in jeder politischen Gemeinde historisch, baubeschreibend und bauarchäologisch erfasst werden sollten. Aus unterschiedlichen Gründen blieb diese Inventarisationskampagne auf den damaligen Regierungsbezirk Münster beschränkt.
Nicht nur im Zweiten Weltkrieg, sondern auch mit der radikalen Modernisierung unserer Städte und Dörfer bis in die siebziger Jahre hinein wurde historischer Baubestand sowie vertraute Ortsbilder in erschreckendem Maß beseitigt. Aber auch in der heutigen Zeit werden Denkmale, oftmals aus Unkenntnis, beschädigt oder zerstört.
Auch wenn in den folgenden Jahren ein Umdenken einsetzte, war der Umgang mit historischer Bausubstanz in vielen Fällen nicht fachgerecht. In der Folge haben die Bundesländer zur Erhaltung unseres Kulturerbes Denkmalschutzgesetze erlassen.
Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) trat am 01.07.1980 in Kraft und regelt die Auswahl des zu Erhaltenden sowie den angemessenen und verantwortungsbewussten Umgang mit denkmalwerter Bausubstanz.
Auf der Grundlage des vorgenannten Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) kommen auf die Unteren Denkmalbehörden der Städte und Gemeinden eine Fülle von Aufgaben zu.
In Zusammenarbeit mit den Denkmalfachabteilungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden Baudenkmäler, Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler erfasst, in die Denkmalliste eingetragen und bei allen Veränderungen und baulichen Maßnahmen fachlich begleitet.
Die Authentizität eines Denkmals und somit der Erhalt der historischen Substanz ist für den Denkmalschutz maßgeblich. Aber auch die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals, die den Erhalt des Gebäudes gewährleistet. Dabei sind Anpassungen an zeitgemäße Bedürfnisse oft unumgänglich.