UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Steuerbescheinigung für Aufwendungen nach dem Denkmalschutzgesetz NRW

Detailansicht von der Eingangshalle der ehemaligen Landeszentralbank © H. J. Landes Fotografie

Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerbescheinigung sind:

  • Die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste (Erlass einer Denkmalbereichssatzung) 
    sowie
  • die vorherige Abstimmung der Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde, d. h. es muss eine Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW vorliegen.

Anträge auf Erteilung einer Steuerbescheinigung sind mit entsprechendem Antragsvordruck zu stellen. Die Erteilung der Steuerbescheinigung ist nach dem Gebührengesetz NRW gebührenpflichtig. Gebührenfrei bleiben anerkennungsfähige Kosten bis 5.000 Euro.

Formulare & Publikationen

Weitere Informationen können Sie der nachstehendem Broschüre der Landesregierung Nordrhein-Westfalen entnehmen:

Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer (Stand: 2009).

Gesetzliche Grundlagen

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergesetz) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V B 5 - 57.00 - und des Finanzministeriums - S 2198b - 000007 - V B 1 - vom 4. Juli 2016.

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