Denkmalförderung
Gemäß §§ 35 und 36 Denkmalschutzgesetz wird die Pflege von Denkmälern gefördert.
Die "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) - Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" erhalten Sie auf der Internetseite recht.nrw.de des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist ab dem 1. Oktober 2013 von Zuschüssen auf zinsgünstige Darlehen umgestellt worden. Dabei können künftig mit einer langen Tilgungsfrist nicht nur die denkmalbedingten Mehrkosten einer Baumaßnahme, sondern die Gesamtkosten des Umbaus für die Förderung zugrunde gelegt werden. Für die Bereitstellung der Fördermittel durch das Land NRW besteht keine Rechtspflicht. Es besteht somit auch kein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Förderung.
Zuständige Bewilligungsbehörde
Kreis Siegen-Wittgenstein
Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Koblenzer Straße 73
57072 Siegen
Wichtig!
Bei denkmalgeschützten Häusern gemäß § 3 DSchG NRW muss die Erlaubnis für die geplante Maßnahme gemäß § 9 DSchG NRW vorliegen. Diese Erlaubnis ist vor der Antragstellung bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen und dem Antrag beizufügen.
Handelt es sich bei dem instand zu setzenden Gebäude um ein Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz (zbeispielsweise ein Gebäude innerhalb des Denkmalbereichs Altstadt Siegen), ist ebenfalls die Bestätigung der Unteren Denkmalbehörde erforderlich.
Informationen der NRW.BANK
Flyer der NRW.Bank: "Erneuerung selbst genutzter Denkmäler und erhaltenswerter Wohngebäude".
Flyer der NRW.Bank: "Günstige Darlehen für erhaltenswerte Bauwerke".