UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen

Im Ausland geschlossene Ehen werden in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, wenn sie im Ausland rechtmäßig zustande gekommen sind.

Vielfach kann Ihnen das Standesamt im Ausland auf Wunsch eine Internationale Heiratsurkunde ausstellen, die mehrsprachig ist. Dies hängt aber von dem Land ab, in dem Sie die Ehe geschlossen haben.
Andernfalls sollte die Heiratsurkunde mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen sein, die die Echtheit der Urkunde bestätigt und dem bundesdeutschen Standesamt die Prüfung erleichtert.

Eine Apostille ist die vereinfachte Form der Legalisation, wobei die Echtheit der Unterschrift, des Siegels bzw. Stempels bestätigt wird. Bitte fragen Sie bei Ihrer Eheschließung im Ausland den Standesbeamten zur Erlangung der Apostille.

Bei der Legalisation handelt es sich um eine amtliche Bestätigung durch die Auslandsvertretung bzw. des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland. Die Legalisation sagt aus, ob die Urkunde von der berechtigten Stelle oder bzw. von der berechtigten Person ausgestellt worden ist. Hierbei wird nicht der Inhalt der Urkunde bestätigt. Zweifelt der Standesbeamte an der Richtigkeit der Urkunde, so kann er auch die inhaltliche Prüfung ausländischer Urkunden verlangen.

Auskunft darüber, für welche Urkunde es einer Anbringung von einer Apostille oder aber einer zusätzlichen Legalisation bedarf, erteilt Ihnen ihr zuständiges Standesamt.

Kontakt

Ob für Ihre geschlossene Ehe im Ausland auch eine Nachbeurkundung im deutschen Eheregister erfolgen kann, erfahren Sie bei folgenden Ansprechpartnerinnen:

Familienname des Mannes: Buchstaben A bis J
Frau Sareika

Familienname des Mannes: Buchstaben K bis Z
Frau Schauerte

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