Urkunden
Urkunden
Personenstandsurkunden
Wie erhalte ich eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde, Ehe-/Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Ablichtung des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches) zum Beispiel für
- die Anmeldung eines Kindes?
- die Anmeldung zur Eheschließung?
- die Beurkundung eines Sterbefalls?
- berufliche oder Ausbildungszwecke?
- Grundbuch- oder Nachlassregelungen?
- den Rentenantrag?
Ein "Formular zur Anforderung einer Personenstandsurkunde" erhalten Sie gleich hier ...
Bitte die nachfolgenden Hinweise aufmerksam lesen!
Urkunden dürfen nur an berechtigte Personen erteilt werden!
Berechtigte sind Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft nachweisen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.
Gebühren
10,00 Euro pro Urkunde.*
Für Rentenzwecke ist die Urkunde gebührenfrei.
Die Gebühr ist vorzugsweise per Einzugsermächtigung zu begleichen!
Bankverbindung und Verwendungszweck (Kassenzeichen) können telefonisch erfragt oder per E-Mail angefordert werden.
» Für Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden:
Telefon (0271) 404-1277.
» Für Abschriften des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches:
Telefon (0271) 404-1328.
* Die aufgeführten Gebühren beziehen sich auf ein Exemplar der jeweiligen Urkundenart. Die Gebühr für jede weitere gleichzeitig angeforderte Urkunde derselben Urkundsart beträgt davon die Hälfte. Bitte geben Sie unbedingt die gewünschte Anzahl an!
Formular
Urkunden (Anforderungsformular für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Abschriften des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches).
Das ausgefüllte Formular zur Urkundenanforderung (möglichst online ausfüllen) bitte ausdrucken, unterschreiben und per Brief oder Telefax an die dort angegebene Anschrift bzw. Telefaxnummer senden.
Aus gesetzlichen Gründen ist derzeit eine Zusendung der Formulare per E-Mail - bis zur Einführung der digitalen Signatur - wegen der fehlenden rechtsverbindlichen Unterschrift noch nicht zulässig.
Hinweis:
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