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Vorsorgevollmacht
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein/e Betreuer/-in bestellt wird, der/die in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine/n Betreuer/-in. Der/die Betreuer/-in kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/r kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Er/sie hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person seines/ihres Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine/n gesetzliche/n Betreuer/-in zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch den/die Urkundsbeamt/-in der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine/n Notar/-in empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den oben angegebenen Ansprechpartner/innen der Betreuungsstelle der Stadt Siegen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine/n gesetzliche/n Betreuer/-in zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch den/die Urkundsbeamt/-in der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine/n Notar/-in empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den oben angegebenen Ansprechpartner/innen der Betreuungsstelle der Stadt Siegen.

