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Informationen
Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme bzw. Erstattung der Bestattungskosten sind:
- kein vorhandenes Erbe oder
- Ausschlagung der Erbschaft oder
- den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (beispielsweise Erben, Unterhaltspflichtige) sind die Bestattungskosten nicht zumutbar.
Über die Frage der Zumutbarkeit entscheidet die Sozialverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird die Übernahme der Kosten für den Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar beurteilt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger.
Umfang der Kosten
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für
- Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung
- Sterbeurkunden
- Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck
- Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier
- Überführung zum Friedhof
- Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträgern
- Erstbepflanzung des Grabes.
Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier, Trauerkleidung, Todesanzeigen und Danksagungen.
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Leistungsberechtigten Sozialhilfe erbracht hat, in anderen Fällen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Sollten Sie eine Beratung oder ausführliche Information zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an die oben angeführten Ansprechpartner/-innen.

