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Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

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Zu den Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehört auch - allerdings nur unter sehr eng gesetzten  Voraussetzungen - die Übernahme von Miet- oder vergleichbaren Schulden (Strom - oder Heizkostenrückstände), wenn dadurch eine Räumungsklage beziehungsweise der Verlust der Wohnung verhindert wird .

Eine Hilfe kann nicht erbracht werden, wenn die hilfesuchende Person nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen zur Beseitigung der Notlage ausreichenden Kredit von einem Kreditinstitut in Anspruch nehmen kann.

Die Leistungen können als Beihilfe (in der Regel bei Empfängern laufender Sozialhilfeleistungen) oder als Darlehen (bei Personen, die keine Sozialhilfeleistungen erhalten) erbracht werden.

Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren oben angegebenen Ansprechpartner/-innen gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch einen persönlichen Termin.
 
Weitere Informationen siehe auch: [Sozialhilfe].





 

Bild: Lächelnde Frau beim Telefonieren

Kontakt

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Rathaus/Markt 2
57072 Siegen
Telefon: (0271) 404-0
Telefax: (0271) 21684
E-Mail: info@siegen.de

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Dienstag
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Donnerstag
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