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Die gesetzlichen Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt sind ab 01.01.2005 in den §§ 27 bis 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zusammengefasst und haben das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht - und das ist ab 01.01.2005 die entscheidende Veränderung zum BSHG - vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Grundsicherung für Arbeitssuchende" in Anspruch nehmen können.
Ausführliche Informationen zu den leistungsberechtigten Personen, Anspruchsvoraussetzungen sowie zum Leistungsumfang erhalten Sie hier ...
Weitere Informationen siehe auch: [Sozialhilfe].

