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Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt war bis 31.12.2004 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - geregelt und ist ab 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 3. Kapitel eingeordnet worden.
Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II (SGB II), noch als 65jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel).
Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
- Personen, die vorgezogene Altersrente beziehen oder
- Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
- Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen aber nur dann zu leisten, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Die Leistung kann ihnen also nur dann zustehen, wenn sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn gegebenenfalls Unterhaltszahlungen zu gering sind.
Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (zum Beispiel: Renten/Pensionen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (zum Beispiel: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen), wobei Ausnahmen (bei Einkommen und Vermögen) in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt sind.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge, die die Höhe von 1.600 Euro bzw. 2.600 Euro (bei Alleinstehenden) oder 2.214 Euro bzw. 3.214 Euro (bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften) zuzüglich 256 Euro (für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird) nicht übersteigen.
In welcher/welchem Höhe/Umfang kann man Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen?
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
- den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
- die tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung.
- einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahre und voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzen.
- einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
- einen Mehrbedarf von 12% bis zu höchstens 60% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (zur Zeit: 345 Euro) für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern bis zum 16. Lebensjahr zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für Personen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.
- anfallende, angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung.
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, "Essen auf Rädern") anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel: Miet- und/oder Stromschulden) gewährt werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei unseren oben angegebenen Ansprechpartner/-innen gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch einen persönlichen Termin.
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