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Sozialhilfe

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Das Recht auf Sozialhilfe als Element des Gesamtsystems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland ist im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (§ 9 SGB I) verankert.
 
Damit stellt die seit dem 1. Januar 2005 im SGB XII geregelte Sozialhilfe einen unverzichtbaren Bestandteil des Sozialleistungssystems dar.

Voraussetzung für das Eingreifen der Sozialhilfe ist, dass keine Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen und dass sich eine Person nicht aus eigenen Mitteln und Kräften aus einer Notlage befreien kann und auch keine oder zumindest keine ausreichenden Unterhaltsansprüche gegen andere Personen bestehen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten, also Personen in materiellen Notlagen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Weitere Themen zu den speziellen Leistungsformen der Sozialhilfe siehe auch:

Ihre Ansprechpartner/-innen zu den vorgenannten Themen finden Sie in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.





 

Bild: Lächelnde Frau beim Telefonieren

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