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Informationen
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- Erwerb bestehenden Wohnraums.
Im Gegensatz zum bisherigen Wohnungsbaurecht sind die Zielgruppen nunmehr Haushaltsgruppen, die aus unterschiedlichen Gründen auf Unterstützung öffentlicher Stellen bei ihrer angemessenen Wohnraumversorgung angewiesen sind (Weiterentwicklung des sozialen Wohnungsbaues zur sozialen Wohnraumförderung).
Grundlage der Förderung sind neben dem WoFG die vom jeweiligen Land erlassenen Vorschriften. Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen bestimmte gesetzlich festgelegte Obergrenzen nicht übersteigen.
Weiterhin wird die Modernisierung von Wohnraum im Rahmen der Modernisierungsrichtlinien des Landes gefördert. Förderfähig sind unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnwertes, die nachhaltige Verbesserung des Wärmeschutzes und die Einsparung von Heizenergie.
Bewilligungsbehörde für diese Fördermaßnahmen im gesamten Kreisgebiet ist der
Kreis Siegen-Wittgenstein • Amt für Bauen und Wohnen.
Die bisher geltende Zuständigkeit der Stadt Siegen für Förderanträge im Bereich des Stadtgebietes Siegen besteht seit dem 1. Februar 2007 nicht mehr.
Allgemeine Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen erhalten Sie auf den Internetseiten der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen,
wo auch die benötigten Formulare zum Download bereitstehen. Auf den Internetseiten der Wohnungsbauförderungsanstalt werden die im Zusammenhang mit der Förderung des Wohnungswesens relevanten Begriffe in einem Fachlexikon erläutert.
Die Überwachung der zweckbestimmten Belegung des geförderten Wohnraumes (Wohnungsaufsicht) ist weitere Aufgabe der Wohnungsförderung. Nur mit ihrer Zustimmung (Wohnberechtigung, Freistellung o. ä.) ist die Belegung möglich. Zuständig hierfür ist die Stadt Siegen.
Erfüllen geförderte Wohnungen z. B. auf Grund der Überschreitung von festgelegten Einkommensobergrenzen nicht (mehr) die Kriterien für die gewährte Förderung, handelt es sich um sogenannte Fehlbelegungen, für die in aller Regel Ausgleichzahlungen zu leisten sind. Auch hier gelten die regionalen Zuständigkeiten wie im Bereich Wohnungsaufsicht.
Die Bewilligung von Wohngeld auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes (WoGG) erfolgt durch die Stadt Siegen.
Weitere Informationen siehe auch: [Wohnberechtigungsschein] •.[Wohnungsaufsicht ] • [Wohngeld].

