Dienstleistungen A - Z
Rundfunk-/Fernsehgebührenbefreiung (GEZ)
Ansprechpartner/-in
Informationen
Nicht in jedem Fall muss die Rundfunkgebühr bezahlt werden:
Bei einem sehr geringen Einkommen oder aus bestimmten gesundheitlichen Gründen besteht die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen.
Seit dem 1. April 2005 sind für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen zuständig.
Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005:
Gebühreneinzugszentrale.
Antragsformulare zur Befreiung der Rundfunk-/Fernsehgebührenbefreiung (GEZ) erhalten Sie jedoch weiterhin in einem
Bürgerbüro Ihrer Wahl. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag ausgefüllt und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Postfach 11 03 63, 50403 Köln.
Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Ferner kann mit dem Merkzeichen "RF" ein Antrag auf
Ermäßigung der Telefongebühren (Sozialtarif) bei der Telekom Deutschland GmbH gestellt werden.
Bei einem sehr geringen Einkommen oder aus bestimmten gesundheitlichen Gründen besteht die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen.
Seit dem 1. April 2005 sind für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen zuständig.
Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005:
Antragsformulare zur Befreiung der Rundfunk-/Fernsehgebührenbefreiung (GEZ) erhalten Sie jedoch weiterhin in einem
Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die
Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Ferner kann mit dem Merkzeichen "RF" ein Antrag auf

