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Laser zu Werbezwecken

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Vor Inbetriebnahme von Lasern beispielsweise zu Werbezwecken für Gaststätten wird vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz Siegen ein Sachverständigen-Gutachten verlangt, in dem darzulegen ist, wie schädliche Auswirkungen auf den Bediener der Geräte und Nutzer der Gaststätten bzw. bei Montage außerhalb geschlossener Räume auch auf Anwohner in der Nachbarschaft wirkungsvoll vermieden werden. Erst wenn der Nachweis einer unschädlichen Handhabung erbracht wird, werden derartige Anlagen vom Amt für Arbeitschutz genehmigt. Ist dies nicht der Fall, kann der Betrieb der Geräte durch Ordnungsverfügung untersagt werden.

Zuständige Behörde:

Staatliches Amt für Arbeitsschutz.





 

Bild: Lächelnde Frau beim Telefonieren

Kontakt

Stadt Siegen
Rathaus/Markt 2
57072 Siegen
Telefon: (0271) 404-0
Telefax: (0271) 21684
E-Mail: info@siegen.de

Sprech-/Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr


Bitte beachten Sie die 
Pfeil interner Link Sprech-/Öffnungszeiten der jeweiligen Verwaltungsbereiche.