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Informationen
Ein Wohnberechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die nach der Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenze eingehalten wird. Die Einkommensgrenze beträgt aktuell (Stand 2005):
- 15.000,00 Euro für einen Einpersonenhaushalt.
- 20.000,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt.
- 22.100,00 Euro für einen Dreipersonenhaushalt.
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von 4.100,00 Euro gewährt, darüber hinaus um 500,00 Euro je kindergeldberechtigtes Kind.
Vom ermittelten Jahreseinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person ist ein Betrag von jeweils 10 v.H. abzuziehen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Freiwillige Beiträge zur Kranken-, Lebens- oder Rentenversicherung können in tatsächlicher Höhe, maximal aber 10 v.H., abgezogen werden. Darüber hinaus gelten weitere Freibeträge einzelne Personengruppen.
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
- Für einen Alleinstehenden: 45 qm Wohnfläche.
- Für einen Zweipersonenhaushalt: 2 Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche.
- Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 qm Wohnfläche.
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines werden ein Antrag und Einkommensnachweise benötigt.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig.
Formulare zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines können Sie in einem
Bürgerbüro Ihrer Wahl in Empfang nehmen. Sie haben dort selbstverständlich auch die Möglichkeit Ihren Antrag ausgefüllt und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Sollten Sie eine Beratung bzw. ausführliche Information zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an die oben angegebenen Ansprechpartner/-innen.

