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Informationen
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und ärztlich untersucht werden müssen, erhalten beim
Bürgerbüro einen Untersuchungsberechtigungsschein (gemäß Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordhrein-Westfalen vom 20.03.1962).
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Arztwahl ist frei.
Für eine weitere Untersuchung (Nachuntersuchung) ist die Vorlage eines Nachweises über ein bestehendes Ausbildungsverhältnisses des Ausbildungsbetriebes unbedingt erforderlich.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Der Untersuchungsberechtigungsschein kann auch an einen Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden. Mitzubringen ist der Personal- bzw. Kinderreisepass (Kinderausweis) oder der Reisepass.
Gebühren:
- gebührenfrei.

