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Neuerungen zum 1. Januar 2003
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.
Den Wortlaut des
sowie das Antragsformular
finden Sie gleich hier im praktischen pdf-Format oder in unserem Formular-Bereich.
Weitere Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auch auf den Internetseiten des
Was ändert sich? Haben Sie Fragen?
Das neue Gesetz gilt, im Gegensatz zur alten Verordnung, seit dem 01.01.2003 für alle Hunde.
Die wichtigsten Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Punkte:
- Anleinpflicht
- Kategorien der Hunderassen
- Haftpflichtversicherung
- Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern
- Datenübermittlung der Hundesteuerstellen
- Neue Unterscheidungsmerkmale der Hunderassen
Für Fragen zum Thema Hunde erreichen Sie die Servicestelle der städtischen Ordnungsverwaltung unter
Telefon: (0271) 404-1515.
Anleinpflicht
Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
- Fußgängerzonen,
- Haupteinkaufsbereichen,
- in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen,
- bei öffentlichen Veranstaltungen mit größerer Menschenansammlung,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Diese Anleinpflicht gilt nicht in extra dafür ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen.
Kategorien der Hunderassen
Für gefährliche Hunde gilt:
Gefährliche Hunde unterliegen einer generellen Anlein- und Maulkorbpflicht, soweit sie sich nicht innerhalb eines befriedeten Besitztums befinden, an dessen Verlassen sie wirksam gehindert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Halter gefährlicher Hunde benötigen eine Erlaubnis. Insbesondere ist dabei Sachkunde nachzuweisen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Außerdem findet eine Zuverlässigkeitsprüfung statt. Die Hunde sind mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen.
Darüber hinaus muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
Für Hunde bestimmter Rassen gilt:
Hier besteht in Bezug auf die Haltervoraussetzungen kein Unterschied zu den gefährlichen Hunden. Lediglich die Notwendigkeit des Vorliegens besonderer privater oder öffentlicher Interessenlagen ist entbehrlich.
Für große Hunde gilt:
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen, soweit sie sich nicht innerhalb befriedeter Besitztümer befinden, an deren Verlassen sie wirksam gehindert sind. Große Hunde sind anzeigepflichtig. Es besteht hier die Verpflichtung, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie den Hund mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Halter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Haftpflichtversicherung
Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.
Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern
Alle Halter/-innen, deren Hunde mit Mikrochip zu versehen sind, werden zukünftig in einem zentralen Landesregister gespeichert.
Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen
Daten der für Hundesteuer zuständigen Behörden dürfen in Zukunft an die Ordnungsbehörden übermittelt werden.
Gefährliche Hunde
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.
Darüber hinaus kann für
- Hunde, die zielgerichtet aggressiv ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt wurden,
- Hunde, die ohne berechtigten Anlass Menschen gebissen haben,
- Hunde, die Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die andere Hunde grundlos gebissen haben,
- Hunde, die andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben,
die Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch einen Amtstierarzt im Einzelfall festgestellt werden.
Hunde bestimmter Rassen
- Alano (neu aufgenommen)
- American Bulldog (neu aufgenommen)
- Bullmastiff
- Dogo Argentino (früher Liste 1)
- Fila Brasileiro (früher Liste 1)
- Mastiff
- Mastino Espanol (früher Liste 1)
- Mastino Napolitano (frühher Liste 1)
- Rottweiler
- Tosa Inu (früher Liste 1)
- sowie Kreuzungen, mit diesen Rassen.
Ausgewachsene Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.
Hundesteuer
Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie hier ...

